Rz. 624

In § 57 S. 1 FamFG verweist der Gesetzgeber darauf, dass Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind. Dies gilt gem. S. 2 nicht, wenn es sich um Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen über

die elterliche Sorge des Kindes,
die Herausgabe des Kindes an einen anderen Elternteil,
einen Antrag auf Verbleib eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG, in einer Wohnungszuweisungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung

handelt.

 

Rz. 625

Für Entscheidungen in den Rechtsbereichen, wie sie in § 57 S. 2 FamFG aufgeführt werden, sind Vorschriften über die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG anwendbar. Zu beachten ist aber, dass gem. § 63 FamFG für Beschwerden bei einer einstweiligen Anordnung wie auch bei einem Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, eine Frist von zwei Wochen gilt.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (§ 63 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge