Rz. 697

Während der Dauer des Umgangs bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil, mit wem das Kind während dieser Zeit umgeht (§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB). Sieht der andere Elternteil als Mitsorgeberechtigter mit diesem Umgang eine Gefährdung, kann er in einem selbstständigen Verfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Beschränkung des Umgangsrechts beantragen und insoweit selbstständig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff. FamFG) stellen, wonach der Kontakt des Kindes mit bestimmten Personen nicht mehr stattfinden soll.[1046]

[1046] Kein Verbot des Umgangs mit Großeltern trotz starker Verfeindung bzw. Entfernung des neuen Lebensgefährten vor Ankunft des Kindes in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils bei schwebendem Ehescheidungsverfahren, vgl. BGHZ 51, 224; zum Lebensgefährten vgl. aber auch OLG Bamberg NJW-RR 1999, 804.

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