Rz. 170

Das Kindergeldrecht ist in §§ 62 ff. EStG geregelt. Kindergeld und Kinderfreibetrag können nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden; wird ein Kinderfreibetrag bei der Steuerberechnung – weil für den Steuerschuldner günstiger (§ 31 S. 4 EStG) – berücksichtigt, so wird das an ihn gezahlte Kindergeld gemäß §§ 31, 36 Abs. 2 S. 1 EStG seiner Steuerschuld hinzugerechnet, so dass er im wirtschaftlichen Ergebnis das Kindergeld wieder verliert. Gegenwärtig werden für das erste und zweite Kind monatlich je 219 EUR gezahlt, für das dritte Kind 225 EUR sowie für jedes weitere Kind je 250 EUR (§ 66 EStG).[270]

Eltern oder Elternteile, die kein Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen, aber den Bedarf ihrer in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nicht decken können, erhalten auf Antrag (zuständig Familienkasse der Arbeitsagentur) für längstens 36 Monate einen Kinderzuschlag[271] von bis zu 205 EUR monatlich je Kind (§ 6a BKGG). Bei Trennung der Eltern ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt. Deshalb sollte er möglichst bald nach der Trennung den Kindergeldantrag bei der Familienkasse der örtlich zuständigen Arbeitsagentur (gemäß § 19 AO die Wohnsitzarbeitsagentur des Antragstellers) oder, sofern der betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst tätig ist, bei seinem Arbeitgeber (§ 72 EStG) stellen.

Soweit Kindergeldersatz gemäß § 65 EStG (Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung; dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbare ausländische Leistungen; dem Kindergeld vergleichbare Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen[272]) gezahlt wird oder auf Antrag zu zahlen wäre, ist dieser auf den Kindergeldanspruch anzurechnen; der Familienzuschlag des Beamten gemäß §§ 39 ff. BBesG, der aufgrund tarifvertraglicher Besitzstandsregelung noch gezahlte Kinderanteil im Ortszuschlag des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst gemäß dem früheren § 29 B Abs. 3 BAT sowie Kinderzuschüsse privater Arbeitgeber stellen keinen Kindergeldersatz dar. Was nachfolgend zum Kindergeld ausgeführt wird, gilt gemäß § 1612c BGB für den Kindergeldersatz entsprechend.

Das Kindergeld wird zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verwendet (§ 1612b Abs. 1 BGB), also bei alleiniger Barunterhaltspflicht eines Elternteils zur Hälfte und ansonsten[273] voll vom Unterhalt abgezogen.

[270] Ab 1.1.2021 gültige Werte.
[271] Siehe auch www.kinderzuschlag.de.
[272] Z.B. Mitarbeiter der EU oder der NATO.
[273] Z.B. bei beiderseitiger Betreuung eines minderjährigen Kindes nach dem Wechselmodell, bei Fremdunterbringung des minderjährigen Kindes, bei einem sehr viel höheren Einkommen des betreuenden Elternteils oder beim volljährigen Kind.

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