Rz. 729
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nur möglich aufgrund mündlicher Verhandlung. Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergangen, ist beim Familiengericht Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.[1082]
Aufzuheben ist eine einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller bewusst auf den Schutz der Anordnung verzichtet.[1083]
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