Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss, in welchem über die Verlängerung einer im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassenen Gewaltschutzanordnung entschieden wird, unterliegt nur dann der Beschwerde, wenn über die Verlängerung als solche aufgrund mündlicher Verhandlung befunden wurde (Anschluss an OLG Nürnberg FamRZ 2014, 63).
Die Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung muss lediglich vor Fristablauf beantragt werden; eine Entscheidung des Gerichts noch vor Fristablauf scheint demgegenüber nicht Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung (Anschluss an OLG Nürnberg FamRZ 2014, 63).
Normenkette
GewSchG § 1; FamFG § 54 Abs. 2, § 57 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
2. Kosten werden weder erhoben noch erstattet.
3. Verfahrenswert: 1.000 EUR
Gründe
I. Mit Beschluss vom 21.07.2015 hatte das Familiengericht gegen den Antragsgegner eine bis zum 21.01.2016 befristete Gewaltschutzanordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen.
In der Folgezeit stellte der Antragsteller einen Ordnungsmittelantrag, der nach mündlicher Verhandlung hierüber mit Beschluss vom 04.12.2015 positiv beschieden wurde.
Sodann baten der Antragsteller und seine am Verfahren bislang nicht beteilige Ehefrau mit am 05.01.2016 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz um Verlängerung der Gewaltschutzanordnung sowie um Integration der Ehefrau des Antragstellers in die Gewaltschutzanordnung. Diesen Antrag wies das Familiengericht mit Beschluss vom 15.02.2016 zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Befristung inzwischen ausgelaufen sei und die Voraussetzungen für eine Verlängerung überdies nicht glaubhaft gemacht worden seien. Entsprechend der dieser Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat der Antragsteller gegen diesen, ihm am 25.02.2016 zugestellten Beschluss am 07.03.2016 Beschwerde eingelegt.
II. Eine Entscheidung des Senats über das eingelegte Rechtmittel ist nicht veranlasst.
1. Eine Beschwerde wäre gegen den Beschluss vom 15.02.2016 nicht statthaft.
Die angefochtene Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren erging nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, § 57 FamFG. Auch ein Beschluss, in welchem über die Verlängerung einer im Verfahren der einstweiligen Anordnung erlassenen Gewaltschutzanordnung entschieden wird, unterliegt nur dann der Beschwerde an den Senat, wenn über die Verlängerung als solche aufgrund mündlicher Verhandlung befunden wurde (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2014, 63). Das ist hier nicht der Fall.
Folglich besteht für den Antragsteller momentan nur die Möglichkeit, beim Familiengericht Antrag auf mündliche Verhandlung zwecks erneuter Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag zu stellen (§ 54 Abs. 2 FamFG).
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller hat ein unstatthaftes Rechtsmittel einlegen wollen. Vielmehr wurde er hierzu augenscheinlich durch die nicht zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst. Für eine - das Rechtsmittel zurückweisende - Beschwerdeentscheidung des Senats besteht somit kein Raum.
Allerdings wird das Familiengericht den Antragsteller um Erklärung zu bitten haben, ob sein Beschwerdeschriftsatz als Antrag auf mündliche Verhandlung verstanden werden soll. Denn für eine Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung genügt aus zeitlicher Sicht grundsätzlich die Antragstellung vor Fristablauf (vgl. OLG Nürnberg aaO.); eine Entscheidung des Gerichts noch vor Fristablauf scheint demgegenüber nicht Zulässigkeits- oder Begründetheitsvoraussetzung.
Insoweit mag sich der Antragsteller jedoch auch vergegenwärtigen, dass eine Gewaltschutzanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren regelmäßig, also auch im Falle einer Verlängerung, immer nur auf die nächsten sechs Monate befristet werden kann (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. 2016 § 1 GewSchG Rn. 7 m.w.Nw.). In einem Hauptsacheverfahren kann demgegenüber eine längere Befristung in Betracht kommen. Daher könnte es für den Antragsteller hier durchaus überlegenswert sein, anstatt des Antrags auf mündliche Verhandlung zu stellen, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, als jetzt wohl auch seine Ehefrau den Erlass einer Gewaltschutzanordnung zu ihren Gunsten beantragt.
Fundstellen
Haufe-Index 9334608 |
FamRZ 2016, 1795 |
FamRB 2016, 397 |