Die Beteiligten sind Eheleute, sie sind seit dem Jahr _____ miteinander verheiratet. Aus der Ehe gibt es _____ Kinder, die bereits wirtschaftlich selbstständig sind. Am _____ haben sich die Beteiligten getrennt.
Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren laufenden und rückständigen Ehegatten-Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB geltend.
1. Die Antragstellerin verdient aus einer seit _____ ausgeübten Ganztags-Erwerbstätigkeit im Monatsdurchschnitt netto _____ EUR. Als Beleg hierfür überreichen wir Kopien sämtlicher Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate. Von dem daraus ersichtlichen durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen der Antragstellerin sind berufsbedingt notwendige Kosten in Höhe von _____ wegen _____ abzuziehen. Ferner ist eine monatliche Kreditrate in Höhe von _____ zu berücksichtigen; es geht hier um die Zahlung auf einen in der Ehezeit von den Beteiligten gemeinsam aufgenommenen Kredit, der jetzt noch in einer Höhe von _____ EUR valutiert.
Nach Abzug dieser Positionen verbleibt das vorstehend genannte, unterhaltsrelevante Monatsnettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von _____ EUR.
2. Der Antragsgegner verdient im Durchschnitt netto _____ EUR monatlich. Als Beleg überreichen wir die jüngste, der Antragstellerin vorliegende Verdienstbescheinigung des Antragsgegners, nämlich für den Monat _____. Die Antragstellerin unterstellt, dass das Einkommen des Antragsgegners seither um jedenfalls _____ EUR gestiegen ist. Der Antragsgegner wird aufgefordert, einen aktuellen Einkommensnachweis vorzulegen. Für den Fall, dass dies nicht binnen der vom Gericht zu setzenden Erwiderungsfrist geschehen sollte, wird hiermit bereits gemäß § 236 Abs. 2 FamFG beantragt, das Gericht möge Auskünfte und Belege bei _____ (mögliche Auskunftgeber gemäß § 236 Abs. 1 FamFG) einholen.
Vom Einkommen des Antragsgegners sind berufsbedingt notwendige Kosten in Höhe von _____ für _____ abgezogen worden. Weiter haben wir eine Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seinem nicht von der Antragstellerin stammenden minderjährigen Kind _____ in Höhe von _____ EUR berücksichtigt.
Nach Abzug der genannten Positionen ergibt sich das diesem Antrag zugrunde liegende unterhaltsrelevante Monatsnettoeinkommen in Höhe von _____ EUR.
3. Die Anträge rechtfertigen sich aus folgenden Überlegungen:
a) |
Mit dem Antrag zu 1 wird der laufende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin geltend gemacht, und zwar in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz, die _____ EUR – _____ EUR = _____ EUR monatlich ausmacht (nach Ziff. 15.2 der SüdL 50 %, wobei jedoch Arbeitseinkommen nur zu 90 % angesetzt werden, also letztlich 45 % der Differenz der Arbeitseinkommen). Daraus ergibt sich ein Monatsunterhalt von _____ EUR. |
b) |
Der Antrag zu 2 betrifft den Unterhaltsrückstand für die Zeit von _____ bis _____. |
Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom _____ war der Antragsgegner aufgefordert worden, ab dem Anfang des Monats den Monatsunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen, der nun mit dem Antrag zu 1 geltend gemacht wird. Eine Kopie dieses Schreibens fügen wir bei. Es ist dem Antragsgegner spätestens am _____ zugegangen.
Damit befindet sich der Antragsgegner seit dem Monatsanfang vor Zugang gemäß § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug. Er hat nichts (oder, sofern Teilbeträge gezahlt worden sind: nur _____ EUR monatlich) gezahlt. Der seither aufgelaufene Rückstand berechnet sich daher folgendermaßen: _____