Rz. 272

Bei außerordentlich hohen Einkommensverhältnissen ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen konkret darzulegen. Nach der überwiegenden Anzahl der Leitlinien der OLG in den Ziff. 15.3. ist dies der Fall, wenn das gemeinsame Einkommen das Zweifache der höchsten Einkommensgruppe der DT übersteigt, derzeit also höher ist als 11.000 EUR.[444]

[444] BGH v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 unter teilw. Aufgabe von BGH FamRZ 2010, 1637; vgl. Schürmann, FamRZ 2018, 1041, 1054; krit. dazu Graba, FF 2018, 110, 112.

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