Rz. 174
Wenn der Schuldner alle verfügbaren Mittel i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB eingesetzt hat, muss ihm noch der sog. kleine Selbstbehalt oder notwendige Eigenbedarf bleiben, also der Betrag, der für den eigenen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt erforderlich ist. Dieser Selbstbehalt orientiert sich an den Sozialhilfesätzen. Nach der DT, Stand 1.1.2021, macht er für den berufstätigen Schuldner monatlich 1.160 EUR und für den nicht berufstätigen 960 EUR aus. Der Selbstbehalt kann in besonderen Situationen erhöht (z.B. bei unvermeidbar hoher, über 430 EUR monatlich hinausgehender Warmmiete) oder (z.B. bei deutlich unterdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten oder ggf. bei Zusammenleben mit neuem Partner)[286] reduziert werden.
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