Rz. 572

Es ist auch daran zu denken, § 238 FamFG auszuschließen und stattdessen eine Wertsicherungsklausel zu vereinbaren. Das kommt allerdings im Regelfall nur in Betracht, wenn von einer Einkommenssteigerung des Schuldners ausgegangen werden kann und sich die – tatsächliche und fiktive – wirtschaftliche Situation des Gläubigers nicht wesentlich verändern wird.

 

Rz. 573

 

Beachten!

Der Verbraucherpreisindex steigt unter Umständen stärker als das Nettoeinkommen, so dass die Bindung an den Verbraucherpreisindex zu einer überproportionalen Unterhaltssteigerung führen kann. Wird der Unterhalt an die Entwicklung des Einkommens einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Beamtenbezüge allgemein oder Bezüge eines Beamten einer bestimmten Besoldungsstufe) gekoppelt, sollte klargestellt werden, ob nur die prozentualen Veränderungen angesetzt werden sollen oder auch sog. Einmalbeträge.

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