Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 357
Grundsätzlich könnte der Berechtigte durch die Verwertung vorhandenen Vermögens seinen Bedarf decken, bis es verbraucht ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterhaltsgläubiger nicht bedürftig. Diese Bedürftigkeit entsteht grundsätzlich erst dann, wenn er sein gesamtes Vermögen verbraucht hat. Er muss jedoch nach § 1577 Abs. 3 BGB den Stamm seines Vermögens dann nicht verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Vermögen nach § 1577 Abs. 3 ist das gesamte Aktivvermögen des Berechtigten, also auch Vermögenswerte, die erst nach der Trennung oder Scheidung entstanden oder dem Berechtigten zugeflossen sind. Dies betrifft eine Erbschaft ebenso wie Schenkungen, den Veräußerungserlös eines früheren gemeinschaftlichen Hauses oder Vermögensbildung nach der Scheidung.
Auch wenn Vermögen im Grundsatz dazu dienen soll, den Unterhalt des Berechtigten ergänzend zu dessen sonstigen Einkünften auf Lebenszeit zu sichern, muss der Berechtigte das Vermögen doch verwerten und für Unterhaltszwecke verwenden, es sei denn, die Verwertung ist unwirtschaftlich und/oder unbillig. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, besteht eine Verwertungsobliegenheit.
Auch wenn das Vermögen dazu dienen soll, den Unterhalt des Berechtigten auf Lebenszeit zu sichern, darf nicht zu Lasten des Verpflichteten versucht werden, das Vermögen für Erben zu erhalten.
Rz. 358
Unwirtschaftlich ist eine Vermögensverwertung, wenn der Berechtigte aus dem Vermögen Erträge erzielt, die seinen Unterhaltsanspruch mindern. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Erträge in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des dafür eingesetzten Vermögens stehen.
Der Verkauf eines Eigenheims ist deshalb wirtschaftlich vorzunehmen, wenn eine entsprechende Mietwohnung auf Dauer billiger wäre als der Wert des Wohnvorteils. Umgekehrt ist es unwirtschaftlich, den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung vorzunehmen, wenn eine Miete den Berechtigten höher belasten würde.
Unwirtschaftlich kann die Verwertung eines Barvermögens in der Regel nicht sein. Erzielt der Berechtigte allerdings keine eigenen Erwerbseinkünfte, ist ihm zumindest eine "Reserve" als Notgroschen für Notfälle zu belassen. Zumutbar kann auch die Geltendmachung eines Pflichtteils sein.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit oder Unbilligkeit einer Vermögensverwertung ergibt, trifft den Berechtigten.