Rz. 176

Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist beim Minderjährigenunterhalt im Regelfall ohne Bedeutung. Wenn jedoch das Kind von keinem Elternteil ständig betreut wird, sondern beispielsweise im Haushalt anderer Familienangehöriger oder im Internat lebt, sind beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet.

Das Einkommen des betreuenden Elternteils spielt jedoch ausnahmsweise eine Rolle, wenn es bei weitem höher ist als das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.[287]

[287] BGH FamRZ 1998, 286, 288. Orientierungswert: Der betreuende Elternteil muss etwa dreimal so viel verdienen wie der barunterhaltspflichtige, wobei eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Elternteilen erforderlich ist, BGH FamRZ 2013, 1558.

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