Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
aa) Vereinfachtes Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG
Rz. 196
Wenn der Unterhalt für ein minderjähriges Kind erstmals tituliert werden soll und kein anderes gerichtliches Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für dieses Kind anhängig ist, kann ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
Für dieses Verfahren ist, wenn das Kind und beide Elternteile im Inland leben, gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der das Kind gesetzlich vertretende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Antrag muss alle in § 250 FamFG verlangten Angaben enthalten und muss gemäß § 259 Abs. 2 FamFG mit dem hierfür in § 1 Abs. 1 KindUFV (Kindesunterhalt-Formularverordnung) vorgesehenen Formular gestellt werden.
Es dürfen nicht mehr als 120 % des Mindestunterhalts (vor Anrechnung von Kindergeld oder Kindergeldersatz) geltend gemacht werden (§ 249 Abs. 1 FamFG).
Rz. 197
Das sog. vereinfachte Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG stellt sich in der Praxis jedoch als durchaus kompliziertes Verfahren dar. Der Antrag umfasst nach § 250 Abs. 1 FamFG allein 13 notwendige Angaben. Er ist daher von geringer praktischer Bedeutung.
bb) Einstweilige Anordnung im Unterhalts- oder Scheidungsverfahren
Rz. 198
Beachten!
Es gibt zwei Möglichkeiten: Im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Außerdem ist auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG zulässig. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten; hierauf hat das Gericht in der nach § 39 FamFG erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren gibt es gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG keinen Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG.
Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.
Ist bereits oder noch ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG dort beantragt werden. Sie gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird; sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.
Beachten!
Wenn nur zu geringer Unterhalt durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden ist, kann
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Abänderung gemäß §§ 119, 54 FamFG beantragt, |
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bei einer isolierten einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 FamFG gestellt, |
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bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Unterhaltsverfahren das Hauptsache-Antragsverfahren fortgeführt und |
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bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren auch noch ein gesonderter Unterhaltsantrag isoliert (für Trennungsunterhalt) oder im Scheidungsverbund (für nachehelichen Unterhalt) gestellt werden. |
Der Änderungsbeschluss oder der Unterhaltsbeschluss stellt dann eine "anderweitige Regelung" i.S.d. §§ 119, 56 FamFG dar, die die einstweilige Anordnung wegfallen lässt.
Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners durch einstweilige Anordnung im Scheidungsverfahren zu hoch festgesetzt worden und hat auch ein Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG nichts gebracht, kann nur ein negativer Feststellungsantrag gestellt werden (siehe Rdn 526 ff.). Bei einer im isolierten Unterhaltsverfahren erlassenen einstweiligen Anordnung gilt das nicht, da das Unterhaltsverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.