Rz. 158
Soweit der Erbe durch Erbgang Gesellschafter einer OHG bzw. Komplementär einer KG geworden ist, kann er gem. § 131 Abs. 1 bis 3 HGB (§ 139 Abs. 1 bis 3 HGB a.F.) wählen, ob er unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung Gesellschafter bleiben oder die Fortdauer seiner Gesellschafterstellung von der Einräumung des Kommanditistenstatus abhängig machen will. Wurde der Erblasser von mehreren Personen beerbt und sind auch mehrere Miterben in die Gesellschafterstellung nachgerückt, stehen jedem von ihnen (für sich allein) die Rechte aus § 131 HGB zu; die Miterben können sich hierbei also auch unterschiedlich entscheiden. Gemäß § 131 Abs. 3 HGB hat der Erbe zur Fällung seiner Entscheidung grundsätzlich eine Bedenkzeit von drei Monaten.
Rz. 159
Nehmen die übrigen Gesellschafter den Antrag des Erben an, wird er automatisch Kommanditist. Seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft bleibt mit geändertem Inhalt bestehen. Seine Einlage bestimmt sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag, nach dem auf ihn entfallenden Teil der Einlage des Erblassers. Dabei geht die h.M. vom Kapitalanteil des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls aus und rechnet diesem ausstehende Einlagen oder unzulässigerweise erfolgte Entnahmen hinzu. Als Haftsumme wird i.d.R. der Aktivsaldo des Kapitalkontos festgelegt, wobei die Frage der Berücksichtigung der vorgenannten Hinzurechnungen umstritten ist.
Rz. 160
Fällt durch die Umwandlung der Stellung des Erben der einzige persönlich haftende Gesellschafter weg, führt die Annahme seines Antrags zur Auflösung der Gesellschaft, sofern kein neuer Komplementär gefunden wird.
Rz. 161
Lehnen die übrigen Gesellschafter den Wunsch des Erben ab, hat er die Möglichkeit, als persönlich haftender Gesellschafter in der Gesellschaft zu verbleiben oder innerhalb der Frist des § 131 Abs. 3 HGB (drei Monate) sein Ausscheiden zu erklären. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich, § 131 Abs. 2 HGB. Im Falle seines Ausscheidens ist der Gesellschafter abzufinden. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wert des Anteils; abfindungsbeschränkende Gesellschaftsvertragsklauseln gelten im Zweifel nicht für das Ausscheiden nach § 131 Abs. 2 HGB.
Rz. 162
Das in § 131 HGB verankert Wahlrecht des Erben stellt zwingendes Recht dar. Es kann nicht durch Gesellschaftsvertrag entzogen oder eingeschränkt werden, § 131 Abs. 5 Hs. 1 HGB. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, durch die z.B. die Dreimonatsfrist abgekürzt wird, die die Übernahme eines höheren Kommanditanteils vorsehen oder nur für den Fall des Ausscheidens die Abfindung beschränken, sind unzulässig. Möglich sind aber Regelungen, denen zufolge der Gewinnanteil des Erben nach der Einräumung der Kommanditistenstellung anders bestimmt wird als der des Erblassers, § 131 Abs. 5 Hs. 2 HGB.