Rz. 103
Bei Personengesellschaften ging der Gesetzgeber davon aus, dass (einzelne) Mitgliedschaftsrechte nicht ohne weiteres übertragbar sein sollten, § 717 BGB a.F.
Allerdings wurde durch das MoPeG in § 711 Abs. 1 S. 1 BGB die Übertragbarkeit des Anteils (insgesamt) unter der Bedingung zugelassen, dass die Mitgesellschafter ihr zustimmen. Ohne Zustimmung ist die Mitgliedschaft nach wie vor nicht übertragbar.
Zustimmungsbedürftig ist dabei allein das dingliche Verfügungsgeschäft, nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Der Gesellschaftsvertrag kann die Anteilsübertragung erleichtern (z.B. durch Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen) oder erschweren. So können bspw. Erwerbsrechte zugunsten von Mitgesellschaftern oder Beschränkungen des Kreises der möglichen Erwerber vereinbart werden. Auch das ausdrückliche Erfordernis der Zustimmung bestimmter oder aller Mitgesellschafter kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn lediglich ein Teil des Anteils an einer Personengesellschaft übertragen werden soll.
Rz. 104
Bei der GmbH ist die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile gem. § 15 GmbHG grundsätzlich frei. Gehindert wird sie lediglich durch den Formzwang des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG und die Treuepflicht, die Gesellschaft nicht durch den Verkauf (z.B. an einen Wettbewerber) zu schädigen. Gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG ist es jedoch möglich, die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen durch entsprechende Regelungen in der Satzung zu beschränken und sogar vollständig auszuschließen. Von dieser Möglichkeit, der sog. Vinkulierung der Anteile, wird in der Praxis sehr häufig Gebrauch gemacht.
Rz. 105
Bei Aktiengesellschaften ist zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu unterscheiden. Satzungsregelungen, die die Verfügungsmöglichkeit über Inhaberaktien einschränken, sind unzulässig. Für Namensaktien lässt § 68 Abs. 2 AktG aber ausdrücklich satzungsmäßige Vereinbarungen zu, nach denen die Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht wird. Es handelt sich um sog. vinkulierte Namensaktien. Die Vinkulierung bezieht sich ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft; der Abschluss schuldrechtlicher Vereinbarungen über vinkulierte Aktien ist daher nicht eingeschränkt. Im Übrigen ist § 68 Abs. 2 AktG nur auf rechtsgeschäftliche Übertragungen anwendbar. Alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, z.B. der Erbfall (§§ 1922 ff. BGB) oder der Übergang kraft Gesetzes bei Verschmelzungen und ähnlichen Vorgängen, scheiden aus.
Abgesehen von den erwähnten rechtlichen Restriktionen kann die Fungibilität von Anteilen aber auch rein faktisch aufgrund der Marktgegebenheiten eingeschränkt sein.