Rz. 32
Die qualifizierte Nachfolgeklausel unterscheidet sich von der einfachen dadurch, dass nicht allen Erben, sondern nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen oder die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird. Die Bandbreite der möglichen Qualifikationsmerkmale ist groß, wird aber jedenfalls durch die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) begrenzt (vgl. insoweit insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 AGG).
Rz. 33
Unter der Voraussetzung, dass der (gesellschaftsvertraglich qualifizierte) Nachfolger erbrechtlich legitimiert (also Erbe) ist, rückt auch er unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters nach. Auf die ihm hinterlassene Erbquote kommt es nicht an. Daher wird der qualifizierte Nachfolger auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote (als sie dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht) erhält. Die nicht qualifizierten weiteren Miterben bleiben hingegen (ebenfalls unabhängig von ihren Erbquoten) von der Nachfolge in die Gesellschafterstellung ausgeschlossen.
Rz. 34
Wertunterschiede zwischen Erbquote und auf den qualifizierten Nachfolger übergehender Beteiligung führen in der Regel dazu, dass der qualifizierte Gesellschaftsnachfolger gegenüber den weichenden Miterben zu einem erbrechtlichen Wertausgleich verpflichtet ist. Dabei ist grundsätzlich auf den Verkehrswert der Beteiligung abzustellen. Im Grunde handelt es sich um einen Vorgang im Rahmen der Erbauseinandersetzung, für den eine sich aus gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergebende Abfindungsbeschränkung keine Rolle spielt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn ihm hinsichtlich des Anteils ein (Voraus-)Vermächtnis (§ 2150 BGB) hinterlassen ist.
Rz. 35
Praxishinweis
Da erbrechtliche Ausgleichsverpflichtungen mitunter zu extremen Liquiditätsbelastungen des Nachfolgers bzw. (mittelbar) der Gesellschaft führen können, ist eine (testamentarische) Klarstellung, dass bzw. in welchem Umfang dem Nachfolger der Anteil frei von irgendwelchen Ausgleichsverpflichtungen (z.B. als Vorausvermächtnis) zukommen soll, dringend zu empfehlen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen letztwilligen Anordnung. Allein gesellschaftsvertragliche Regelungen sind nicht ausreichend.
Rz. 36
Für das Nachrücken von Vermächtnisnehmern gelten weitere Besonderheiten, da sich ihr Anteilserwerb nicht von selbst vollziehen kann, sondern der Erfüllung durch den oder die Erben bedarf. In pflichtteilsrechtlicher Hinsicht spielt dies aber – soweit die beabsichtigte Nachfolge von Vermächtnisnehmern tatsächlich funktioniert – keine entscheidende Rolle.
Rz. 37
Soweit der gesellschaftsvertraglich qualifizierte Nachfolger weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer berufen ist, geht die Nachfolgeklausel ins Leere mit der Folge, dass der Anteil nicht – wie gesellschaftsvertraglich vorgesehen – weitergegeben (also vererbt) wird. Die Gesellschaft wird dann unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil fällt also nicht in den Nachlass. Abfindungsansprüche der Erben bestehen nur, soweit sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind.