Rz. 34

Bei nicht zu überwindenden Meinungsverschiedenheiten über die ordnungsgemäße Erledigung der Testamentsvollstreckung oder von Einzelgeschäften bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber dem Erben, der eine Entlastungserklärung beharrlich verweigert, Klage auf Feststellung zu erheben, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und daher keine Schadenersatzansprüche gegen ihn bestehen. Da die Entlastung formlos möglich ist, kann sie auch konkludent in der vorbehaltslosen Zahlung des Vollstreckerhonorars oder der Aufwendungen des Testamentsvollstreckers gesehen werden.[59]

 

Praxishinweis

Ob dieser Ansatz praxisrelevant werden wird, erscheint jedoch zweifelhaft, wenn der Testamentsvollstrecker der regelmäßigen Empfehlung folgt, seine Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen.

[59] Bonefeld, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 42 Rn 2.

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