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Überlässt der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers gemäß § 2198 BGB einem Dritten und benennt dieser einen ungeeigneten Testamentsvollstrecker, so fehlt es an einer Haftungsnorm, es sei denn, ein Tatbestand der §§ 823 ff. BGB würde eingreifen.

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