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Für den Laien eher überraschend können auch die Erben des Testamentsvollstreckers betroffen sein. Das Amt des Testamentsvollstreckers ist nicht vererblich. Gleichwohl ergibt sich aus dem ergänzend anwendbaren Auftragsrecht, dass die Erben des Testamentsvollstreckers zur einstweiligen Amtsfortführung nach §§ 2218 Abs. 1, 673 S. 2 BGB verpflichtet sein können, wenn der Testamentsvollstrecker im Amt verstirbt.

 

Gestaltungshinweis

Hier droht eine Gefahr, der sich kaum ein Testamentsvollstrecker bewusst ist. Abhilfe schafft hier nur die sorgfältig gestaltete Anordnung der Testamentsvollstreckung mit Hilfe eines Ersatztestamentsvollstreckers oder eines Mittestamentsvollstreckers,[44] der im Moment des Versterbens des Testamentsvollstreckers dessen Aufgaben übernimmt, so dass es eines Eintritts der Erben nicht bedarf.

[44] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 20 Rn 12.

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