Rz. 3

Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist in § 2219 BGB wie folgt geregelt:

 

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

 

Rz. 4

Daneben kommen als Anspruchsgrundlagen gegen den Testamentsvollstrecker die allgemeinen Vorschriften in Betracht, wie z.B. § 823 BGB. Diese Vorschriften knüpfen allerdings nicht an die konkrete Amtsführung des Testamentsvollstreckers an, sondern treffen ihn wie jeden anderen Staatsbürger auch und werden daher nachfolgend nicht dargestellt.

 

Beispiel

Der Testamentsvollstrecker verletzt den Erben – oder auch völlig unbeteiligte Dritte – körperlich oder begeht eine Eigentumsbeschädigung.

 

Rz. 5

Eine gewisse Sonderrolle spielt das Steuerrecht mit seinen Haftungsvorschriften für fremde (Steuer-) Schuld. Sie sind regelmäßig weniger bekannt und sollen daher anschließend dargestellt werden.

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