Rz. 47

In den vom Versicherer in der Kraftfahrtversicherung verwendeten AKB wurde früher in § 13 AKB a.F. in unterschiedlichen Ausgestaltungen vorgesehen, dass eine Mehrwertsteuer nur dann ersetzt wird, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Die Klausel "Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn nicht hinreichend klar ist, ob diese Klausel auch in dem Fall eingreift, dass das Fahrzeug zwar reparaturwürdig ist, jedoch tatsächlich ein Ersatzfahrzeug beschafft wird.[65] Die AGB-rechtlich beanstandete Mehrwertsteuerklausel war damals als letzter Satz des Abs. 1 des mit der Überschrift "Wiederherstellung des Fahrzeugs" überschriebenen § 13 II AKB a.F. nicht in einem eigenständigen Absatz enthalten.

 

Rz. 48

Allerdings haben die Versicherer ihre AKB jedoch geändert und im Zuge der VVG-Reform weiter angepasst. Nunmehr findet sich eine entsprechende Vereinbarung in Ziff. A.2.5.4 AKB 2015 (vgl. auch Ziff. A.2.9 AKB 2008) die weder dem Fall des wirtschaftlichen Totalschadens noch dem Reparaturfall in missverständlicher Form zugeordnet ist. Üblich ist folgende Vereinbarung:

"Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht."

 

Rz. 49

Eine derartige Klausel, die in einem gesonderten eigenen Absatz geregelt ist, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung als wirksam erachtet.[66] Eine Klausel, nach der der Versicherer Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, die mithin eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausschließt, ist jedenfalls auch nach der Auffassung des BGH wirksam.[67]

[66] OLG Köln, Urt. v. 8.11.2005 – Az. 9 U 44/05 = SP 2006, 253; OLG Celle, Beschl. v. 28.3.2008 – Az. 8 W 19/08 = zfs 2008, 333 = NJW-RR 2008, 1559.
[67] BGH, Beschl. v. 4.11.2009 – Az. IV ZR 35/09 = zfs 2010, 93 = VersR 2010, 208.

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