Rz. 43

Das Gericht wählt den Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Es muss dem Sachverständigen verständliche Vorgaben machen, insbesondere die Sachverhalte aufzeigen, von denen der Gutachter als feststehend gegeben ausgehen soll (z.B. das Unfallgeschehen). Das Gericht hat im Falle einer in Streit stehenden Invaliditätsleistung im Beweisbeschluss aufzuzeigen, nach welchen maßgeblichen Kriterien der Invaliditätsgrad zu ermitteln ist (z.B. innerhalb oder außerhalb der Gliedertaxe, relevanter Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung). Rechtsbegriffe (z.B. Tagegeld, Invalidität) sind zu erläutern. Sinnvoll ist auch der Hinweis, dass der Sachverständige bereits vorliegende ärztliche Stellungnahmen mit berücksichtigen und anderweitige Befunde beiziehen soll, um sie für sein Gutachten auszuwerten.

 

Praxistipp

Der Rechtsanwalt sollte unverzüglich, in jedem Falle jedoch vor Eingang des Sachverständigengutachtens, den Inhalt des Beweisbeschlusses prüfen und dem Gericht mögliche Ergänzungen mitteilen.

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