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Die Zulässigkeit des Antrags hängt im Einzelfall von der der Frage ab, ob der Antragsteller ein rechtliches Interesse darlegen kann, § 485 Abs. 2 ZPO. In der Praxis der privaten Unfallversicherung geht es nahezu ausschließlich um die Varianten des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Feststellung des Zustandes einer Person) und § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Feststellung der Ursachen eines Personenschadens). Dagegen greift § 485 Abs. 1 ZPO nur ausnahmsweise ein, da das Verlorengehen eines Beweismittels oder die Erschwerung seiner Benutzung in der Regel nicht zu befürchten ist.

In beiden Fällen des § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ist das rechtliche Interesse nach der Rechtsprechung weit zu verstehen.[5] Es ist schon dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann. Nicht notwendig ist, dass die Feststellung diesem Ziel wahrscheinlich auch dienen wird.[6]

Das rechtliche Interesse entfällt nicht durch die Argumentation, der Antragsgegner lehne in jedem Fall eine gütliche Einigung ab und ein Prozess werde deshalb nicht verhindert. Im selbstständigen Beweisverfahren sind die Erfolgsaussichten einer möglichen Prozessführung nicht zu prüfen.

Eine Unzulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens kommt also nur für die ganz eindeutigen Fälle in Betracht.

 

Beispiele für fehlendes rechtliches Interesse

Ein rechtliches Interesse fehlt, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder offenkundig kein Anspruch ersichtlich ist.
Das rechtliche Interesse ist zu verneinen, wenn feststeht, dass die Beweisfragen bereits durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geklärt sind oder klar auf der Hand liegt, dass das Ergebnis der beantragten Begutachtung in einem sich anschließenden Prozess keine Bedeutung haben kann, eine Beweiserhebung also überflüssig ist.
[5] Baumbach-Hartmann, ZPO § 485 Rn 9.

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