Rz. 14

Die Kosten des Verfahrens der Kraftloserklärung trägt nach § 22 Abs. 1 GNotKG der Antragsteller. Diese betragen gem. KV 15212 GNotKG eine halbe Gebühr. Sollte der Antragsgegner mit der Rückgabe der Vollmachtsurkunde in Verzug sein oder die Herausgabe der Vollmachtsurkunde unmöglich sein und der Antragsgegner dies zu vertreten haben, so können die Kosten nach Ansicht des OLG Düsseldorf gem. § 81 FamFG dem Bevollmächtigten auferlegt werden. Bei dieser Entscheidung war der Bevollmächtigte allerdings Beteiligter des Verfahrens.[20] Ist er dies nicht, kann § 81 FamFG nicht anwendbar sein.[21]

 

Rz. 15

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 36 GNotKG. Bei der Ermittlung des Ausgangswerts kann auf § 98 GNotKG zurückgegriffen werden.[22] Kurze schlägt bei einer Vorsorge- und Generalvollmacht ein Geschäftswert von 20 % des Vermögens des Vollmachtgebers zuzüglich eines Betrages für die persönlichen Angelegenheiten (beispielsweise 5.000 EUR) vor[23]

[21] Kritisch hierzu BeckOGK BGB/Deckenbrock, § 176 Rn 23.1.
[22] Korintenberg, GNotKG, KV 15212 Rn 48.
[23] Vgl. Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 176 Rn 11.

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