Rz. 43
Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Insolvenzgeld sind
▪ | seit dem 1.4.2012 die §§ 165–172 SGB III (vorher: §§ 141a ff. AFG, danach §§ 183–189 SGB III), |
▪ | die Durchführungs-Anweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Insolvenzgeld und |
▪ | die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20.10.1980.[49] |
Rz. 44
Daneben bestehen folgende Vorschriften mit Bezug auf das Insolvenzgeld: §§ 314, 316, 320 Abs. 2, 321 Nr. 1, 2 und 4, 324 Abs. 3, 327 Abs. 3 und 358–361 SGB III. Während der Gesetzgeber im SGB III den Begriff "Insolvenzgeld" verwendet hat, spricht er im EGInsO vom "Insolvenzausfallgeld". Die Begriffe werden also synonym verwendet.
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