Rz. 43

Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Insolvenzgeld sind

seit dem 1.4.2012 die §§ 165172 SGB III (vorher: §§ 141a ff. AFG, danach §§ 183–189 SGB III),
die Durchführungs-Anweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Insolvenzgeld und
die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20.10.1980.[49]
 

Rz. 44

Daneben bestehen folgende Vorschriften mit Bezug auf das Insolvenzgeld: §§ 314, 316, 320 Abs. 2, 321 Nr. 1, 2 und 4, 324 Abs. 3, 327 Abs. 3 und 358–361 SGB III. Während der Gesetzgeber im SGB III den Begriff "Insolvenzgeld" verwendet hat, spricht er im EGInsO vom "Insolvenzausfallgeld". Die Begriffe werden also synonym verwendet.

[49] ABlEG Nr. L 283/23, die später mehrfach geändert wurde, etwa durch die Zahlungsunfähigkeitsrichtlinie v. 22.10.2008, s. Rn 1.

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