Rz. 123

Der Transfer der Arbeitnehmer vom insolventen Unternehmen zur BQG findet weder aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB statt noch begründet er einen Betriebsübergang. Die BQG übernimmt außer den Arbeitnehmern keine materiellen oder immateriellen Betriebsmittel und verfolgt mit der Qualifizierung, Fortbildung und Vermittlung der Arbeitnehmer völlig andere Betriebszwecke als der abgebende Arbeitgeber, sodass bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit gesprochen werden kann, die ihre Identität gewahrt hat.[121] Die Nichtanwendbarkeit von § 613a BGB hat zur Folge, dass die BQG nicht an die im insolventen Unternehmen geltenden Arbeitsbedingungen gebunden ist[122] und insbesondere keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung übernehmen muss.[123]

[121] Bissels/Jordan/Wisskirchen, ZIP 2009, 865, 867.
[122] BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, ZIP 2006, 148, 150 f.; Gaul/Otto, ZIP 2006, 644, 646 f.
[123] Bachner/Schindele, NZA 1999, 130, 135; Annuß/Lembke/Hangarter, Rn 729.

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