Rz. 143

Befindet sich der Hauptverwaltungssitz des Arbeitgebers dagegen nicht im Geltungsbereich der EuInsVO, also z.B. in Übersee, so gilt grundsätzlich dortiges Insolvenzrecht. In diesem Fall ist nach bilateralen Staatsverträgen zu suchen. Anderenfalls muss der Streit entschieden werden, ob es sich bei der einen oder anderen Vorschrift um eine rein arbeitsrechtliche oder eine rein insolvenzrechtliche Vorschrift handelt.

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