Rz. 5
Muster 15.2: Eröffnung Nachlassinsolvenzverfahren
Muster 15.2: Eröffnung Nachlassinsolvenzverfahren
_________________________ IN _________________________
Amtsgericht
– Insolvenzgericht –
_________________________
Beschluss:
1. Über den Nachlass des/der
_________________________, geboren _________________________, verstorben _________________________,
zuletzt wohnhaft _________________________,
wird auf
_________________________ Antrag des/der Erben/der Erbin _________________________
_________________________ Antrag _________________________
heute um _________________________ Uhr das
Nachlassinsolvenzverfahren
gemäß §§ 2, 3, 11, 17 ff., 315 ff. InsO eröffnet.
Gründe:
Der Erblasser/Die Erblasserin hatte im Amtsgerichtsbezirk /_________________________
_________________________ aus dem Insolvenzsachen dem Amtsgericht _________________________ zugewiesen sind,
seinen/ihren allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit
_________________________ und Überschuldung des Nachlasses
ist/sind nach den Feststellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Nachlassinsolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin _________________________
Telefon: _________________________
Telefax: _________________________
3.
Insolvenzforderungen sind bis _________________________ beim Nachlassinsolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung muss ausdrücklich so bezeichnet werden.
4.
Termin über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und ggf. über die in §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 und 271 InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie Prüfungstermin wird anberaumt auf
_________________________
Wochentag | Datum | Uhrzeit | Sitzungssaal |
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Nachlassinsolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Nachlasses in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 S. 3 InsO).
(Richter am Amtsgericht)
Rz. 6
Das Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des Erben.
Im Insolvenzverfahren über einen Nachlass können nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden, § 325 InsO.
Das Nachlassinsolvenzverfahren endet nach Verteilung der Masse im Schlusstermin oder durch einen Insolvenzplan oder durch Einstellung mangels Masse.
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