I. Aufhebung
Rz. 19
Die Pflegschaft muss aufgehoben werden, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist, § 1919 BGB. Bei mehreren Miterben kann auch eine Teilaufhebung in Betracht kommen, wenn etwa der Anordnungsgrund nur in der Person eines Miterben weggefallen ist.
II. Entlassung
Rz. 20
Von der Beendigung der Pflegschaft insgesamt ist die Entlassung eines einzelnen Nachlasspflegers zu unterscheiden, § 1886 BGB. Ein Nachlasspfleger muss entlassen werden, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Nachlasspflegers, das Interesse der Erben gefährden würde, § 1886 Alt. 1 BGB. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn eine Schädigung der Erbeninteressen mir einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Er kann auch dann entlassen werden, wenn in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für die Erben insgesamt oder einen einzelnen Miterben Interessengegensätze mit dem Nachlasspfleger bestehen oder sonst ein erheblicher dauerhafter Interessenwiderstreit besteht, §§ 1915 Abs. 1, 1886 BGB.
III. Herausgabe- und Rechenschaftspflicht
Rz. 21
Die Pflicht des Nachlasspflegers zur Herausgabe des Nachlasses und Ablegung der Rechenschaft gegenüber den Erben nach Beendigung der Pflegschaft oder Entlassung bestimmt sich nach §§ 1915, 1890 ff. BGB. Gläubigerin ist die Erbengemeinschaft, bei Teilnachlasspflegschaft der betroffene Miterbe. Jeder Miterbe, § 2039 BGB, kann Rechenschaftsablegung über die gesamte Amtsführung und Herausgabe sämtlicher Nachlassgegenstände an die Erbengemeinschaft durch Klage vor den allgemeinen Zivilgerichten erzwingen.
Rz. 22
Ist für den Nachlasspfleger trotz Nachfrage unklar, wie er die Herausgabe an die Erbengemeinschaft vornehmen soll, weil bspw. unter den Miterben Uneinigkeit besteht, kann er hinterlegen, §§ 372 ff. BGB. Hingegen darf er den Nachlass nicht auf die Miterben aufteilen, weil er damit eine Auseinandersetzung vornehmen würde, die nicht in seinem Aufgabenfeld liegt. Allerdings kann eine Mitwirkung des Nachlasspflegers an einer Auseinandersetzung zulässig sein, wenn eine Teilnachlasspflegschaft an denjenigen Erbteilen, deren Erben noch nicht bekannt sind, besteht und die durch den Teilnachlasspfleger vertretenen unbekannten Miterben auch weiterhin gesamthänderisch in Erbengemeinschaft verbunden bleiben.
IV. Entlastung des Pflegers
Rz. 23
§§ 1915 Abs. 1, 1892 Abs. 2 BGB sehen für den Nachlasspfleger eine Entlastung vor: Das Nachlassgericht prüft die Rechnung des Nachlasspflegers rechtlich und sachlich und vermittelt ihre Abnahme durch die Erben. Abnahme bedeutet die Entgegennahme als formal ordnungsgemäß durch die Erben. Erkennen die Erben die Rechnung darüber hinaus als inhaltlich richtig an, so beurkundet das Nachlassgericht das Anerkenntnis. Dabei handelt es sich um ein negatives kausales Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB), eine formfreie Vereinbarung also, die das Schuldverhältnis zwischen Nachlasspfleger und Erben dem Streit entziehen und es endgültig feststellen soll.
Rz. 24
Ein derartiges Anerkenntnis können nur sämtliche Miterben gemeinschaftlich abgeben, § 2040 Abs. 1 BGB; bei Teilnachlasspflegschaft ist entsprechend ein Anerkenntnis durch alle betroffenen Miterben zu fordern. Der Nachlasspfleger hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Anerkenntnisses, kann aber im Wege der Feststellungsklage, § 256 ZPO, feststellen lassen, dass das Rechtverhältnis so beschaffen ist, wie die Schlussrechnung es ausweist.
V. Rechtsmittel
Rz. 25
Bei Aufhebung der Pflegschaft kann jeder Beschwerde erheben, der ein Interesse an einer Abänderung der Verfügung hat. Das ist insbesondere auch ein Miterbe, der darauf angewiesen ist, dass sein unbekannter Miterbe eine Handlungsorganisation in Form des Nachlasspflegers beibehält.