Rz. 15

In den oben zitierten Entscheidungen ist die Haushaltsersparnis aufgrund des Synergieeffekts lediglich zur Absendung des Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen eingesetzt worden. Fraglich ist, ob diese Haushaltsersparnis auch zu einer allgemeinen Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden und damit der Synergieeffekt auch praktische Auswirkungen in Einkommensbereichen oberhalb eines Mangelfalls haben kann.

 

Rz. 16

Der BGH hat jedenfalls in seinen Entscheidungen zur unterhaltsrechtlichen Dreiteilung klargestellt, dass Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer neuen Ehe nicht allein durch eine Absenkung des angemessenen Selbstbehalts berücksichtigt werden, weil dies nur den beiden Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise zugutekäme. Statt dessen kann dem Vorteil des Zusammenwohnens, der für jeden Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % in Ansatz zu bringen ist, dadurch Rechnung getragen werden, dass die den zusammenlebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend gekürzt werden und der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten entsprechend erhöht wird.[17]

Das OLG Saarbrücken hat bei einer Abwägung nach § 1579 Nr. 2 BGB auf Seiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten – also letztlich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit– berücksichtigt, dass ihm durch die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner – vollschichtig erwerbstätigen – Lebensgefährtin ein Synergieeffekt entsteht.[18]

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