Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 263
Durch § 173 Abs. 1 VVG wird seit dem 1.1.2008 bestimmt, dass der Versicherer verpflichtet ist, sich nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit (vgl. Rdn 249). in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Erstmalig ist das Anerkenntnis bei der BUV/BUZ damit gesetzlich geregelt worden. Gemäß § 8 Abs. 1 MB BUV 22 bzw. § 5 Abs. 1 MB BUZ 22 ist ebenfalls festgehalten, dass der Versicherer nach Prüfung der eingereichten und beigezogenen Unterlagen in Textform zu erklären hat, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt.
Rz. 264
Geschieht dies nicht, so muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche mit einer Klage verfolgen, so dass über Beginn und Ende der Leistungspflicht durch Urteil zu entscheiden ist und dieses das Anerkenntnis des Versicherers ersetzt.
Rz. 265
Eine bestimmte Frist ist für die Prüfung bzw. Regulierung durch den Versicherer gesetzlich nicht vorgegeben. Diese muss nach den Umständen des Falles für beide Beteiligte angemessen sein. Zwar handelt es sich um eine Prüfungsfrist in Sinne § 14 VVG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, die überdies auch durch AVB modifizierbar und abdingbar ist, ist jedoch nur gegeben, wenn der Anspruch dem Grunde nach unstreitig (geworden) ist. Als Maßstab für eine angemessene Prüfungszeit wird man, sofern die Bedingungen keine gesonderte Regelung treffen, die Monatsfrist analog § 14 Abs. 2 VVG ansehen können.
Rz. 266
Unzulässig ist ein unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung erklärtes Anerkenntnis, für das wegen der Befristungsmöglichkeit auch kein Bedarf besteht. Es schadet jedoch nicht, wenn der Versicherer anlässlich eines befristeten Anerkenntnisses zusätzlich erklärt, dass er die Frage, ob eine Verweisung möglich ist, einstweilen zurückstellt oder wenn dies in den AVB so vorgegeben wird. Häufig werden AVB sogar vorsehen, dass für eine Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Der Nachweis des Entfallens einmal entstandener und damit anzuerkennender Leistungspflicht ist zwar allein Sache des Versicherers. Dieser Umstand enthebt den Versicherungsnehmer jedoch nicht der Notwendigkeit, gegen den Versicherer im Klagewege vorzugehen, wenn er dessen nur befristet abgegebenes Anerkenntnis nicht hinnehmen will. Ein Anerkenntnis kann auch nicht unter die Bedingung gestellt werden, der Versicherungsnehmer möge die Fortdauer der Berufsunfähigkeit fortlaufend nachweisen, wenn bedingungsgemäß nach Ablauf von sechs Monaten die Prognose unwiderleglich vermuteter Berufsunfähigkeit vorliegt.
Rz. 267
Ihrer Rechtsnatur nach ist die Erklärung über die Leistungspflicht mehr als eine bloße Auskunft; sie ist ein deklaratorisches Anerkenntnis des Versicherers. Dies bedeutet, dass die Leistungspflicht als solche nicht von einer vorherigen Erklärung des Versicherers abhängig ist, sondern nur davon, ob deren Voraussetzungen objektiv vorliegen. Der Versicherer kann sich den Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses nicht dadurch entziehen, dass er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis nicht abgibt. Erklärt sich der Versicherer nicht, obwohl objektiv ein Anerkenntnis abzugeben wäre, ist quasi von einer Fiktion eines Anerkenntnisses auszugehen. Der Versicherer soll den Versicherten nicht durch ein unnötig in die Länge gezogenen Prüfungsverfahren hinhalten können. Der Versicherer darf sich in einem solchen Fall nach Treu und Glauben nicht auf ein fehlendes Anerkenntnis berufen, um sich so den Regeln des Nachprüfungsverfahrens zu entziehen.
Rz. 268
Erfolgt ein Anerkenntnis, führt dies zu einer Selbstbindung des Versicherers, von dessen Wirkung er sich nur noch durch ein Nachprüfungsverfahren befreien kann. Gibt der Versicherer ein prozessuales (Teil-)Anerkenntnis ab, verliert er dadurch nicht sein Recht, ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen.
Rz. 269
Ein Anerkenntnis kann auch konkludent erfolgen, falls auf den Leistungsantrag des Versicherungsnehmers hin ohne Weiteres Leistungen erbracht werden. Auch dann kann sich der Versicherer auf spätere Veränderungen nur im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens berufen.
Rz. 270
Verpflichtet sich der Versicherer durch Vereinbarung mit dem Versicherten, für einen bestimmten (begrenzten) Zeitraum die vollen Leistungen zu erbringen, jedoch unter Hinweis, dass dies "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" geschieht, so kann er sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, er habe sich im Anschluss an den Leistungszeitraum eine "Erstprüfung" vorbehalten. Vielmehr kann sich der Versicherer auch in einem solchen Fall nur auf Grundlage eines Nachprüfungsverfahrens von der Leistungspflicht befreien.
Rz. 271
Das Anerkenntnis kann nach allgemeinen Regeln gemäß § 119 Abs. 1 BGB oder § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn diesem ein Irrtum oder eine Täuschung zugrunde gelegen hat. Allerdings wird der Versicherer sich praktisch außerhalb der Fälle, in denen er getäuscht wurde, aufgrund eines grund...