Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 362
In § 9 Abs. 4 MB BUV 22/§ 6 Abs. 4 BUZ, wie auch in § 174 Abs. 1 VVG ist geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers nachträglich nur entfallen kann, sofern er eine rechtwirksame schriftliche Änderungsmitteilung abgibt. Eine formell ordnungsgemäße Änderungsmitteilung ist für ein Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung konstitutiv. Die Mitteilung muss, um rechtswirksam zu sein, bestimmten Anforderungen genügen. Sind die formellen Anforderungen an die Mitteilung des Versicherers eingehalten, ist es nicht erforderlich, dass diese ausdrücklich als "Nachprüfungsentscheidung" i.S.v. § 174 VVG bezeichnet wird.
Rz. 363
Sollte die Änderungsmitteilung nicht wirksam sein, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, auch wenn tatsächlich eine bedingungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder der Versicherungsnehmer neue Fähigkeiten erlangt hat, die bedingungsgemäß zu berücksichtigen wären. Die ordnungsgemäße Mitteilung kann jederzeit nachgeholt werden, sie hat jedoch keine Rückwirkung. Bei formwirksamer Nachholung wirkt sie ex nunc, also ab dem Zeitpunkt des Zugangs.
Rz. 364
Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass die zuvor bestehende Leistungspflicht wieder enden soll, muss der Versicherer auch dann abgeben, wenn er bestreitet, dass (irgendwann einmal) Berufsunfähigkeit eingetreten war, später in einem Rechtsstreit rückwirkend seine Leistungspflicht festgestellt wurde und diese zwischenzeitlich tatsächlich nicht mehr besteht. Die Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren kann nach gefestigter Rechtsprechung allerdings auch durch schriftsätzlichen Sachvortrag im Rahmen eines zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geführten Rechtsstreits erfolgen; auch hier ist das Erfordernis der Textform i.S.v. § 174 Abs. 1 VVG gewahrt.