Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 307
Aufgrund der Komplexität der möglichen Fallgestaltungen kommen unterschiedliche prozessuale Vorgehensweisen in Frage.
Wichtig
In allen Klageanträgen ist die Versicherungsscheinnummer zu nennen, da Leistung aus einem bestimmten Versicherungsverhältnis der Parteien begehrt wird. Auch müssen die auf zukünftige Leistungen gerichteten Klageanträge begrenzt werden auf das vertragsgemäße Leistungsende. Geschieht dies nicht, hat der Kläger mit einer teilweisen Klageabweisung und entsprechend nachteiliger Kostenfolge zu rechnen.
Ergibt sich das Ende der vertragsgemäßen Rentenzahlungen nicht aus dem Urteilstenor, so soll eine nachträgliche Korrektur durch eine negative Feststellungsklage des Versicherers möglich sein. Dies ist jedoch zweifelhaft, da auf diese Weise eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft erfolgen würde.
Rz. 308
Ist der Versicherungsfall eingetreten bzw. wird eine Rente als künftig wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO) begehrt, ist grundsätzlich eine Leistungsklage zu erheben. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sich ggf. künftig aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens ein Entfallen der Leistungspflicht des Versicherers herausstellen könnte.
Rz. 309
In der Regel ist von einem Vorrang der Leistungsklage im Versicherungsfall vor der nach allgemeinen Grundsätzen subsidiären Feststellungsklage auszugehen. Allerdings soll jedenfalls dann, wenn es um die Wirksamkeit einer Anfechtung oder eines Rücktritts geht, auch eine Feststellungsklage statthaft sein. Es gibt also keinen absoluten Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage. Ist zu erwarten, dass der Versicherer die begehrte Leistung schon aufgrund eines Feststellungsurteils erbringen wird, kann eine Feststellungsklage ausnahmsweise statthaft sein. Da jedoch gerechtfertigte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei einer möglichen bezifferten Leistungsklage bestehen, sollte diese im Zweifel in der Praxis bevorzugt werden, zumal künftige Auseinandersetzungen zur Höhe so vermieden werden.
Rz. 310
Sind jährlichen Gewinnanteile bzw. eine Überschussbeteiligung in der vereinbarten Rentenzahlung enthalten oder weisen diese eine Dynamik auf, so stellt sich das Problem, dass diese Anteile für die Zukunft noch nicht feststehen bzw. vom Versicherten praktisch kaum berechnet und damit nicht mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Der noch unbekannte Gewinn- bzw. Überschussanteil oder die Dynamik, deren versicherungsmathematische Ermittlung schwerlich nachvollziehbar ist, kann mithin lediglich durch einen (zusätzlichen) Feststellungsantrag geltend gemacht werden.
Hinweis
Zwischen dem Antrag auf Rentenzahlung und dem Antrag auf Beteiligung an Überschussanteilen besteht keine Identität. Letztere können deswegen notfalls auch noch nach Abschluss des Klageverfahrens auf Rentenzahlung geltend gemacht werden, ohne dass eine Rechtskrafterstreckung eingewendet werden könnte.
In vielen Verträgen endet die Teilhabe an Überschussbeteiligungen jedoch ohnehin im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit. Eine solche Regelung ist üblich und stellt keinen AGB-rechtlichen Verstoß und keine Überraschungsregelung i.S.d. §§ 305c, 305 BGB dar.
Rz. 311
Gleichzeitig mit einer Leistungsklage kann nötigenfalls die Feststellung begehrt werden, dass der Versicherungsnehmer ab dem Zeitraum behaupteter Berufsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet ist, die Versicherungsprämien bzw. die auf die BUZ entfallenden Präminenanteile zu zahlen, sofern die Bedingungen die Weiterzahlung bis zur Entscheidung des Versicherers über den Leistungsanspruch nicht ausdrücklich vorsehen. Für diesen Fall kann ggf. im Prozess die Feststellung begehrt werden, dass für die Zeit ab Eintritt der Berufsunfähigkeit gezahlte Beitragsanteile vom Versicherer zurückgezahlt werden müssen. Für die Vergangenheit steht der Betrag fest, so dass insoweit ein Leistungsantrag gestellt werden sollte.
Hinweis
Es gibt sowohl AVB, die bei einer BUZ eine vollständige Freistellung von der Beitragspflicht, d.h. auch bezüglich der Hauptversicherung, vorsehen, als auch solche, die nur eine teilweise Freistellung, für den Anteil der Zusatzversicherung, regeln.
Rz. 312
Fällt die Leistungspflicht des Versicherers nachträglich weg, etwa aufgrund des Ergebnisses einer Nachprüfung, so kann dieser, sofern er zur Leistung einer monatlichen Rente verurteilt wurde, Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben. Auch der Versicherte kann eine Abänderungsklage erheben, wenn sich sein Gesundheitszustand nach Rechtskraft verschlechtert hat und die AVB etwa eine gestaffelte Leistung je nach Beeinträchtigung vorsehen. Wurde ein gerichtlicher Vergleich mit dem Versicherer geschlossen, so wird vertreten, dass die Geltendmachung einer Mehrleistung im Wege der Leistungsklage bzgl. der zusätzlich begehrten Zahlung erfolgen kann und nicht als Abänderungsklage. Der Nachteil einer Abänderungsklage liegt generell darin...