Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 289
Zunächst ist eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.d. §§ 43 ff. VVG denkbar. Diese liegt vor, wenn mit dem Vertrag das Interesse eines anderen versichert werden soll, trotzdem aber der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartner des Versicherers bleibt. Der versicherten Person soll jedoch die Leistung aus dem Vertrag zu Gute kommen.
Neben den §§ 43 ff. VVG, auf die in einem solchen Fall regelmäßig in den AVB Bezug genommen wird, können ergänzend auch die §§ 328 ff. BGB zur Anwendung gelangen, da es sich der Sache nach um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Der Versicherungsnehmer bleibt jedoch trotz § 34 Abs. 1 VVG alleiniger Prämienschuldner; er hat auch alle Gestaltungsrechte bezüglich des Vertrages, wie z.B. das Recht der Kündigung oder der Anfechtung (§ 45 VVG).
Rz. 290
Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer grundsätzlich nur geltend machen, wenn sie sich mit dem Versicherungsnehmer einig ist, denn der Versicherte hat, obwohl er Anspruchsinhaber nach § 75 Abs. 1 S. 1 VVG ist, grundsätzlich keine Verfügungsbefugnis. Er hat vom Grundsatz her auch kein Recht, den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, es sei denn er ist im Besitz des Versicherungsscheines (§ 44 Abs. 2 VVG) oder der Versicherungsnehmer weigert sich, die Forderung geltend zu machen, und diese droht zu verjähren. Dann kann die versicherte Person ausnahmsweise gerichtlich die Feststellung beantragen, dass der Versicherer verpflichtet ist, Versicherungsschutz zu gewähren, oder aber im Wege der Leistungsklage mit dem Antrag, an den Versicherungsnehmer zu zahlen, vorgehen.
Rz. 291
Das Recht auf Aushändigung des Versicherungsscheines steht gegenüber dem Versicherer nicht der versicherten Person, sondern nur dem Versicherungsnehmer zu (§ 44 Abs. 1 S. 2 VVG). Daher ist grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer befugt, über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen oder sie gerichtlich geltend zu machen. Er bedarf dafür auch nicht der Zustimmung der versicherten Person. Der Versicherer kann dann, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung an sich selbst verlangt, jedoch den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person ihre Zustimmung erteilt hat (§ 45 Abs. 3 VVG).
Hinweis
Gemäß § 175 VVG ist § 45 Abs. 3 VVG abdingbar. Die Vertragsklausel: "Den Inhaber des Versicherungsscheines können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen", hält daher einer Kontrolle nach dem Maßstab des § 307 Abs. 2 BGB stand.
Rz. 292
Von einer Versicherung zugunsten Dritter ist die Konstellation zu unterscheiden, dass der Dritte lediglich Risikoperson, jedoch nicht zwingend Begünstigter ist. Die Eigenschaften als Begünstigter und Risikoperson können sowohl zusammen- als auch auseinanderfallen. Es ist zulässig, die Versicherung auf die Person eines anderen abzuschließen; jedoch ist zur Wirksamkeit des Vertrags, außerhalb der betrieblichen Altersvorsorge, die schriftliche Einwilligung der Risikoperson erforderlich (§§ 176, 150 Abs. 2 VVG).
Beispiel
Eine Firma versichert die Berufsunfähigkeit ihres Geschäftsführers als Rückdeckung, da sie ihm vertraglich eigene Zahlungen für den Fall seiner Berufsunfähigkeit zugesagt hat.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge im Wege der Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG) liegt hingegen regelmäßig ein Vertrag zugunsten des Arbeitnehmers vor.
Rz. 293
Der Risikoperson können jedoch die Ansprüche abgetreten oder verpfändet werden, ohne dass hier Beschränkungen gelten, die bei einer Abtretung oder Verpfändung an Dritte greifen. Hiervon wird auch regelmäßig Gebrauch gemacht, um der Risikoperson für den Fall der Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer oder dessen Insolvenz eine Sicherheit zu gewähren.