Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 359
Der Versicherer kann auf seine Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich eine umfassende Untersuchung der versicherten Person durch seine beauftragten Ärzte verlangen (vgl. § 9 Abs. 2 BUV 22/§ 6 Abs. 2 BUZ 22). Dazu gehört auch die Durchführung einer stationären Begutachtung des Versicherten. Außerdem gilt gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 MB BUV 22/§ 6 Abs. 2 S. 2 MB BUZ 22 die Regelung des § 7 Abs. 2 und 3 BUV 22 bzw. § 4 Abs. 2 und 3 MB BUZ 22 entsprechend, so dass der Versicherte Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen er in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen hat, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu erteilen. In § 31 Abs. 1 S. 1 VVG wird bestimmt, dass der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles Auskünfte vom Versicherungsnehmer verlangen kann, soweit dies zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Steht fest, dass eine Berufsunfähigkeit fortbesteht, etwa weil eine unheilbare Erkrankung ohne Besserungsmöglichkeit vorliegt, können daher keine Auskünfte gefordert werden.
Hinweis
Der Versicherungsnehmer kann durch AVB dazu verpflichtet werden, sich im Nachprüfungsverfahren umfassend ärztlich untersuchen zu lassen.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, die Untersuchung durch den vom Versicherer benannten Arzt mit der Begründung abzulehnen, dieser sei "versicherungsfreundlich". Der Versicherungsnehmer darf auch seine Mitwirkung nicht mit der Begründung verweigern, die vom Versicherer für eine Untersuchung benannten Ärzte praktizierten nicht an seinem Wohnort, solange dem Versicherungsnehmer die Reise zumutbar ist, insbesondere weil die Kosten vom Versicherer zu tragen sind (siehe auch Rdn 247).
Rz. 360
Ist dies so nicht ausdrücklich vereinbart, so muss sich der Versicherte keinen vom Versicherer vorgegebenen Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen unterziehen. Der Versicherer darf den Versicherten dann nicht zu derartigen Maßnahmen anhalten oder auffordern; zu einer bloßen Informationserteilung über derartige Möglichkeiten ist der Versicherer jedoch berechtigt.
Rz. 361
Nach vielen neueren Bedingungswerken kann der Versicherer auch notwendige Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen und zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, und zwar auch des Arbeitgebers, über den Beruf im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages.