Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 244
Die Mitteilung der Berufsunfähigkeit hat nach § 1 Abs. 3 MB BUV/BUZ 22 in Textform (als Beispiele genannt: Papierform oder E-Mail) zu erfolgen, braucht aber nicht gesondert begründet zu werden. Die Musterbedingungen 2013 sahen noch eine Pflicht zur schriftlichen Mitteilung vor. Die Mitteilung der Berufsunfähigkeit ist nicht erst erfolgt, wenn sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt sind, sondern bereits mit dem Zugang des Schreibens, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Eine Ablehnung durch den Versicherer setzt ebenso wenig wie die Erhebung eines Anspruches voraus, dass die Fälligkeit bereits eingetreten ist. Häufig wird die Mitteilung des Versicherten auch als "Antrag" oder "Leistungsantrag" bezeichnet, ohne dass es für die rechtliche Einordnung auf die wörtliche Bezeichnung ankommt. Es muss nur deutlich werden, dass der Versicherungsfall angezeigt werden soll und Versicherungsschutz begehrt wird.
Rz. 245
Mit dem Antrag sind regelmäßig gemäß AVB weitere Auskünfte und Nachweise auf eigene Kosten des Anspruchstellers vorzulegen, so nach § 7 Abs. 1 MB BUV 22 bzw. § 4 Abs. 1 MB BUZ 22 folgende:
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ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person |
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eine Darstellung der Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit |
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ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln, bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe |
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eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über danach eingetretene Veränderungen |
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Angaben über das Einkommen aus beruflicher Tätigkeit |
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bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege |
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eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird |
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eine Aufstellung der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte |
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eine Aufstellung über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person. |
Die Grenze der Auskunfts- und Belegobliegenheit setzt das BVerfG dort, wo ohne Bezug auf die Leistungsprüfung generell alle Unterlagen über den Versicherungsnehmer bzw. Versicherten vorgelegt werden sollen. Dies ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren.
Rz. 246
Der Versicherer kann gemäß § 7 Abs. 2 MB BUV 22, § 4 Abs. 2 MB BUZ 22 auf seine Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die weiteren Unterlagen und Nachweise und die ärztlichen Untersuchungen sollen ein möglichst zuverlässiges Bild von dem für die Leistung maßgebenden Tatbestand ergeben und stehen dem Versicherer grundsätzlich zu. Dies führt zu einer schnellen, möglichst kostengünstigen und unbürokratischen Klärung der medizinischen Aspekte bei Zweifeln des Versicherers und ist darüber hinaus im Interesse des Versicherungsnehmers, sodass ohne einen Rechtsstreit Zweifel des Versicherers an seiner Leistungspflicht ausgeräumt werden können.
Rz. 247
Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, dem Versicherer auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Versicherungsnehmer, der sich weigert, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, verletzt seine Aufklärungsobliegenheit. Auch darf der Versicherungsnehmer grundsätzlich seine Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen, weder davon abhängig machen, ob ihm ein bestimmter Arzt genehm ist, noch davon, ob die Untersuchung ambulant oder stationär erfolgen soll (siehe auch Rdn 359).
Rz. 248
Die Grenze der zumutbaren Untersuchungen dürfte nach Treu und Glauben und den Grundsätzen der gegenseitigen Rücksichtnahme der Vertragspartner erst dort zu sehen sein, wo größere bzw. unzumutbare Erschwernisse gegeben sind. So etwa, wenn die Vorstellung in erheblicher räumlicher Entfernung stattfinden soll oder aber die konkrete Untersuchung keinerlei Zusammenhang zu der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung hat bzw. nicht nur ganz unerhebliche gesundheitliche Risiken birgt, wie etwa eine bloße Blutabnahme. Zur Obliegenheitsverletzung und deren Folgen siehe auch Rdn 355 ff.
Hinweis
Allerdings besteht die Auskunftsobliegenh...