Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 158
Ausgeschlossen ist nach § 5g MB BUV 22 und § 3g MB BUZ 22 die Leistungspflicht, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden, verursacht ist. Die Ausschlussklausel wurde 2008 in die Musterbedingungen aufgenommen, wobei dieser Vorschlag nur teilweise von den Versicherern übernommen wurde.
Der Ausschluss gemäß den Musterbedingungen greift jedoch nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Andererseits ist auch ein Ausschluss gegeben, wenn der Versicherte als Opfer im Inland oder ohne kriegerische Ereignisse geschädigt wird.
Der Anwendungsbereich soll offenbar – in Abgrenzung zu Kriegsereignissen – insbesondere bei Terroranschlägen und ähnlichen Ereignissen liegen. Sollten eine oder nur wenige Personen betroffen sein, stellt sich jedoch die Frage, ob der Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist, weil es an einer Gefährdung einer Vielzahl von Personen fehlen kann. Unklar ist indes, ob die Klausel insoweit eine nur potenzielle Gefährlichkeit oder eine konkrete Gefährdung erfordert. Zudem ist der Begriff der "chemischen Stoffe" sehr weit gefasst, zumal eine mittelbare Verursachung genügt, z.B. bei einem Sprengstoffanschlag. Daher kann daran gedacht werden, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist.