Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
Rz. 369
Inhaltlich nachvollziehbar ist die Änderungsmitteilung nur, wenn sie den früheren Gesundheitszustand, der zum Anerkenntnis führte, mit dem Gesundheitszustand vergleicht, der jetzt die Leistungspflicht entfallen lassen soll. Die Mitteilung muss deshalb erkennen lassen, was sich verbessert haben soll. Das Erfordernis der Aufzeigung eines konkreten Vergleichs gilt natürlich auch für evtl. neu erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten des Versicherten, auf die sich der Versicherer berufen will.
Beispiele
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Der Versicherte war zu 60 % berufsunfähig. Er wurde sodann an der Wirbelsäule operiert. Geraume Zeit danach teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit: "Herr Dr. B. gab an, dass in der Zwischenzeit eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist. So können Sie jetzt Ihre Wirbelsäule in befriedigender Weise bewegen; sie entfaltet sich in allen Ebenen einwandfrei. Sie können wieder vollschichtig – mit kurzen Pausen – als Landwirt tätig sein. Der Grad Ihrer Berufsunfähigkeit beträgt 30 %. Die Voraussetzungen für unsere Leistungen sind deshalb nicht mehr gegeben …" Diesem Schreiben kann der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, welche Verbesserungen tatsächlich an der Wirbelsäule gegenüber dem früheren Zustand eingetreten sein sollen und welche konkreten Auswirkungen die Operation auf die Berufsausübung gehabt hat. |
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Ein Versicherer teilt mit, ein ärztliches Gutachten bescheinige eine Berufsunfähigkeit von nur noch 30 %. Nach einem anderen Gutachten sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Außerdem wird auf "in dieser Form nicht mehr bestehende Einschränkungen" hingewiesen. Eine solche Mitteilung kann die gebotene Vergleichsbetrachtung nicht ersetzen. |
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Eine Änderungsmitteilung ist nicht nachvollziehbar, wenn dargelegt wird, der Versicherte könne "alle Tätigkeiten" als Rechtsanwalt wieder "in vollem Umfang" ausüben, obgleich seine Berufsfähigkeit weiterhin zu "10–15 %" beeinträchtigt sei. Außerdem ist nachvollziehbar darzulegen, wie die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt konkret beschaffen war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten der Versicherte damals aufgrund der gegebenen Gesundheitsstörungen "zu mehr als 50 %" nicht mehr in der Lage war, zur Ausübung welcher (Teil-)Tätigkeiten er im Vergleich dazu nunmehr, weil sich sein "Gesundheitszustand wesentlich gebessert" habe, wieder in der Lage ist und welche anwaltlichen (Teil-)Tätigkeiten er infolge der nach wie vor gegebenen 10–15 %igen Berufsunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann. |
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Ein Vergleich des Gesundheitszustandes, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem späteren Gesundheitszustand ist ausreichend dargelegt, wenn einem übersendeten Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, dass bei dem Versicherten seinerzeit ein "sequestrierter Bandscheibenvorfall L4/L5 mit deutlicher Wurzeltangierung" bestand und nunmehr ein Sequester nicht mehr feststellbar und eine Wurzeltangierung ebenso wie das Lasègue-Zeichen nicht mehr gegeben seien. Damit wird hinreichend erkennbar, was sich tatsächlich am Gesundheitszustand des Versicherten gebessert hat, da zwei verschiedene Zustände miteinander verglichen werden. |
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Auf eine konkrete Gegenüberstellung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse damals und heute darf nicht verzichtet werden, auch wenn sich das Krankheitsbild (angeblich) gewandelt hat. Der Versicherer hatte geltend gemacht, das originäre Leiden, eine Krebserkrankung, sei operativ erfolgreich beseitigt, die Chemotherapie abgeschlossen und die psychische Beeinträchtigung auf ein nach den Versicherungsbedingungen nicht relevantes Maß von 20 % gesunken, während die heute geltend gemachte Beeinträchtigung, ein Lymphödem mit Bewegungseinschränkungen, auf (typischen) Folgeerkrankungen bzw. Folgeschäden der OP beruhe. |
Rz. 370
Der Versicherer muss darlegen, von welchem Gesundheitsverhältnissen und welchen sich daraus ergebenden Folgen für die Berufsunfähigkeit er bei Abgabe ihres Anerkenntnisses ausgegangen ist. Weiter hat er nachvollziehbar darzutun, auf welche in der Zwischenzeit eingetretenen Verbesserungen der Gesundheitsverhältnisse er sich im Einzelnen berufen will. Nicht ausreichend ist die bloße Mitteilung ärztlicher Diagnosen, wenn sich aus diesen nicht ergibt, welche konkreten Veränderungen des Gesundheitszustands beim Versicherten eingetreten sind und zu einer bedingungsgemäß erheblichen Besserung geführt haben sollen. Auch genügt es nicht, wenn der Versicherer lediglich dem von ihm im Zeitpunkt des Anerkenntnisses angenommenen Grad der Berufsunfähigkeit eine neue Grad-Zahl gegenüberstellt, die er hat ermitteln lassen. Weiter reicht es nicht aus, nur den Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Nachprüfung, mitzuteilen.
Rz. 371
Hinweise
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Die konkreten inhaltlichen Voraussetzungen für eine wirksame Änderungsmitteilung richten sich nach den Ums... |