Rz. 1
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist in den nachstehenden Formen der §§ 21 ff. ARB 2010 enthalten.
I. § 21 ARB 2010 – Verkehrs-Rechtsschutz
Rz. 2
Der Versicherungsschutz – bezogen auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter eines auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen, oder als Mieter, eines zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug angemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Die in den ARB 75 noch mitversicherten Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind nicht mehr generell mitversichert. Hier müsste ein derartiges Fahrzeug extra versichert werden (§ 21 Abs. 3 ARB 2010).
Auch eingeschlossen im Verkehrs-Rechtsschutz ist der Fußgänger-Rechtsschutz; dieser bezieht sich allerdings nicht auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 21 Abs. 7 ARB 2010).
II. § 23 ARB 2010 – Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Rz. 3
Versichert – im Hinblick auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – sind der Versicherungsnehmer und sein ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Teilweise verzichten Rechtsschutzversicherer auf die Eintragung der nichtehelichen Lebenspartner auf dem Versicherungsschein, wobei einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben müssen.
Rz. 4
Versichert sind im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige im Rahmen des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nur Ansprüche aus dem privaten Bereich. Ausgeschlossen ist der Rechtsschutz, wenn die Ansprüche aus der selbstständigen Tätigkeit resultieren. Der Firmen-Vertragsrechtsschutz ist in den ARB 2010 nicht vorgesehen. Es gibt aber Rechtsschutzversicherer, die für bestimmte Berufsgruppen den Firmen-Vertragsrechtsschutz vorsehen.
Rz. 5
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010 lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausübt. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert.
Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist (§ 23 Abs. 4 ARB 2010).
Rz. 6
Hinweis
Die ARB 2012 sehen nur den Privat-Rechtsschutz vor und keine Teilung mehr zwischen dem Privat-Rechtsschutz für Selbstständige und dem Privat-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 25 ARB 2010).
III. § 25 ARB 2010 – Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
Rz. 7
Versicherungsschutz – in Form des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht – besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner im privaten Lebensbereich.
Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche noch sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit der Gesamtumsatz aus dieser selbstständigen Tätigkeit 6.000 EUR übersteigt. Versicherungsschutz besteht, unabhängig von der Höhe des Umsatzes, nicht für Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.
Rz. 8
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010 lebenden, volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Mitversicherung endet für diese Gruppe, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen ein leistungsbezogenes Entgelt ausübt. Während der Lehre, des Militärdienstes oder des Ersatzdienstes sind sie mitversichert (§ 25 Abs. 2 ARB 2010).
Rz. 9
Nicht versichert ist der Bereich, der im Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist (§ 25 Abs. 4 ARB 2010).
IV. § 26 ARB 2010 – Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Rz. 10
Versicherungsschutz – in Form des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht – besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner im privaten und beruflichen Lebensbereich sowie im Verkehrsbereich.
Rz. 11
Weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspartner darf eine gewerbliche, freiberufliche noch sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit der Gesamtumsatz aus der selbstständigen Tätigkeit 6.000 EUR übersteigt. Versicherungsschutz besteht, unabhängig von der Höhe des Umsatzes, nicht für Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen.
Rz. 12
Mitversichert sind weiter:
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die minderjährigen Kinder |
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die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010 lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt annehmen. Für diese Gruppe der mitversicherten Personen besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmu... |