Rz. 45

Rechtsschutz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall richtet sich nach § 4 Abs. 1c ARB 2010. Dies bedeutet, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten von Seiten des Versicherungsnehmers oder des Gegners oder eines Dritten vorliegen muss.

 

Rz. 46

Eine nach außen gegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters einer Versicherung, dass für den Schadenfall keine Leistung erbracht werden wird, stellt bereits einen behaupteten Verstoß gegen Rechtspflichten dar, selbst wenn keine förmliche Ablehnung erfolgt ist.[23]

Soweit ein Versicherer seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verweigert, ist der Tag, an dem er dies seinem Versicherungsnehmer mitteilt, regelmäßig der Tag des Eintritts des Rechtsschutzfalles, Hierin liegt zumindest ein behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten. Dies reicht als Rechtsschutzfall aus.

 

Rz. 47

Nach § 4 Abs. 1 ARB 94/2008 gilt eine dreimonatige Wartezeit als vereinbart. Dies gilt für alle Vertragsarten, die im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versichert sind. Ausnahme bilden Kauf- oder Leasingverträge über fabrikneue Kraftfahrzeuge, hier gilt die Wartezeit nicht (Näheres siehe § 8 Rn 19).

[23] OLG Karlsruhe VersR 2005, 546 ff., SVR 2004, 318 (Anm. Hering).

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