Rz. 45

Der Rechtsschutzversicherer hat - so wie in Zivilsachen - auch in Strafsachen die Reisekosten des Verteidigers für eine Berufungsverhandlung zu tragen, wenn diese an dem "seinem" Amtsgericht übergeordneten Landgericht stattfindet (§§ 2, 1 lit. a ARB 1975)."

 

Rz. 46

Anspruch auf Erstattung der Reisekosten besteht auch, wenn der Verteidiger einen von einem kommissarischen oder beauftragten Richter durchgeführten Vernehmungstermin wahrnimmt und diese Reisekosten zusammen mit seiner Gebühr nicht deutlich höher als das von einem ortsansässigen Kollegen geltend gemachte Honorar sind.

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