Rz. 5

Grundsätzlich besteht eine Wartezeit von drei Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrags, außer

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen (2.2.1 ARB 2012),
für die Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen (2.2.9, 2.2.10 ARB 2012).
 

Rz. 6

In Unfallsachen kommt somit eine Wartezeit nicht in Betracht, sodass ab Vertragsschluss Versicherungsschutz besteht.

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