Rz. 5
Grundsätzlich besteht eine Wartezeit von drei Monaten seit Abschluss des Versicherungsvertrags, außer
▪ | für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen (2.2.1 ARB 2012), |
▪ | für die Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen (2.2.9, 2.2.10 ARB 2012). |
Rz. 6
In Unfallsachen kommt somit eine Wartezeit nicht in Betracht, sodass ab Vertragsschluss Versicherungsschutz besteht.
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