Rz. 8

Da Unfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, besteht generell kein Versicherungsschutz im Bereich der Rechtsschutzversicherung. Der Rechtsschutzversicherer muss jedoch zunächst Versicherungsschutz gewähren, da er erst leistungsfrei wird, wenn eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Es besteht somit auflösend bedingt Versicherungsschutz.

 

Rz. 9

In derartigen Fällen empfiehlt es sich, den anwaltsüblichen Gebühren- und Kostenvorschuss beim Rechtsschutzversicherer anzufordern. Wenn dann gleichwohl eine Verurteilung erfolgt, kann der Rechtsschutzversicherer zwar seine Leistung zurückfordern, nicht jedoch vom beauftragten Rechtsanwalt, sondern vom Versicherungsnehmer, da dieser von seiner Zahlungspflicht befreit worden ist.

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