Rz. 11

Ein Rechtsanwalt, der vom Rechtsschutzversicherer Vorschüsse vereinnahmt hat, ist verpflichtet, über die Verwendung der Vorschüsse Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Soweit Kostenerstattungsansprüche bestehen, gehen diese in Höhe der Vorschusszahlungen auf den Rechtsschutzversicherer über (§ 86 VVG). Die vom Prozessgegner erstatteten Kosten sind daher Fremdgeld, das unverzüglich an den Rechtsschutzversicherer, soweit Vorschüsse gezahlt sind, weiterzuleiten ist.[3] Bezüglich des Selbstbehalts und der vom Versicherer nicht zu übernehmenden Kosten ist das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.[4]

[3] Van Bühren/Plote, ARB-Kommentar, Anhang I m.w.N.; OLG Düsseldorf, 24 U 104/07, VersR 2008, 1347.
[4] Van Bühren/Plote, § 5 ARB Rn 106.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?