Rz. 5

Zwar sind die Verhandlungspartner bis zum endgültigen Vertragsabschluss in ihren Entschließungen grds. frei; eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kann aber dann bestehen, wenn ein Verhandlungspartner die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er zurechenbarerweise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (Grüneberg/Grünberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 311 Rn 30, 32 m.w.N.). So verstößt der Arbeitgeber etwa gegen die ihm aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis obliegenden Pflichten, wenn er – ohne dass dies zutrifft – bei dem Bewerber erkennbar die Vorstellung erweckt, er sei bereits jetzt zum Vertragsabschluss fest entschlossen, der Arbeitsvertrag werde zustande kommen und der Bewerber könne sich darauf einstellen (LAG Köln v. 28.7.1993, LAGE BGB § 276 Verschulden bei Vertragsschluss Nr. 2).

 

Rz. 6

Veranlasst der Arbeitgeber hierdurch, dass der Bewerber einen bislang sicheren Arbeitsplatz aufkündigt, macht der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig, wenn er anschließend die Vertragsverhandlungen grundlos abbricht (vgl. BAG v. 7.6.1963, AP Nr. 4 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluss).

 

Rz. 7

Verwirklicht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit seiner Einstellungsentscheidung einen Diskriminierungstatbestand nach den Regelungen des AGG, kann sich auch daraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter § 19 Rdn 87 ff.).

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