aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?
Rz. 29
Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 bis 48, siehe § 12 Rdn 1 ff.).
Hinweis
Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunterhalt im Falle beschränkter Leistungsfähigkeit vorrangig sein wird. Es geht beim anstehenden Prüfungspunkt nur um die Ermittlung des Einkommens des M, das für den Bedarf der F1 maßgebend ist.
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Das Fallbeispiel geht davon aus, dass das Kind neK vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Der Kindesunterhalt für neK hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. Deshalb ist der Kindesunterhalt neK bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 vorweg abzuziehen.
Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben M 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR)
bb) Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l für neKM?
Rz. 30
Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 geprägt.
Anders als bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nach Rechtskraft der Scheidung (vgl. Fall 49) ist hier – bei der Geburt des nichtehelichen Kindes vor Rechtskraft der Scheidung – der Anspruch der neKM bereits bei der Bestimmung des Bedarfs der F1 zu berücksichtigen.
Insoweit kann aber nicht schlicht der Bedarf der neKM nach ihrer eigenen Lebensstellung als Abzugsposten beim Einkommen des M angesetzt werden; denn der Bedarf der neKM ist insoweit begrenzt, als diese nicht besser stehen darf, wie stünde, wenn sie mit M verheiratet wäre.
Vielmehr hat eine Dreiteilung (vgl. hierzu Anhang 1) zu erfolgen.
BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 33
Ohne rechtliche Relevanz ist die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe dabei die "Drittelmethode" rechtsfehlerhaft angewandt. Denn das Oberlandesgericht hat sich insoweit lediglich die Kontrollfrage vorgelegt, ob der für den Betreuungsunterhalt angesetzte Betrag über demjenigen liegt, der sich nach Dreiteilung der bedarfsprägenden Gesamteinkünfte der Beteiligten ergibt, und dies zutreffend verneint.