Rz. 65

Der Freibeweis findet Anwendung bei allen Fragen, die die Zulässigkeit einer Klage betreffen. So kann beispielsweise die Frage, ob der Kläger geschäftsfähig und damit gem. § 50 ZPO parteifähig ist, im Wege des Freibeweises geführt werden. Ebenso kann über die Frage, ob eine Klage oder Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, im Wege des Freibeweises Beweis erhoben werden. Der Richter ist bei dieser Art der Beweiserhebung nicht an die Regeln der ZPO gebunden, über die Frage, wann ein Schriftstück in den Geschäftsbereich des Gerichts gelangt ist, kann er beispielsweise durch ein Befragen des Justizwachtmeisters außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erheben.

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