Rz. 56

In einer Vielzahl von Fällen ergeht ein Beweisbeschluss. Dies geschieht, wenn die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, weil die erheblichen Tatsachendarstellungen der Parteien voneinander abweichen und die beweisbelastete Partei, d.h. die Partei, die den Beweis für "ihre Sachverhaltsversion" bringen muss, prozessual einen Beweis "angeboten" hat, bspw. die Vernehmung eines Zeugen. Es muss dann vom Gericht im Wege der Beweisaufnahme herausgefunden werden, ob der Sachverhaltsvortrag der beweisbelasteten Partei sich so zugetragen hat, wie diese Partei das bspw. in das Wissen eines von ihr benannten Zeugen gestellt hat. Je nach Verlauf der Beweisaufnahme, zu der die Parteien noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, wird das Gericht dann entscheiden, falls nicht zuvor noch vor dem Hintergrund der nun durchgeführten Beweisaufnahme doch noch ein Vergleich geschlossen wird oder der Prozess durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Erledigung beendet wird, was gar nicht selten der Fall ist.

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