Rz. 58

Eine Beweisaufnahme ist im Zivilverfahren dann notwendig, wenn die Parteien einander widersprechende Tatsachen vortragen und diese für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind. Um dies herauszufinden, geht das Gericht in einem ersten Schritt dabei so vor, dass es die einander widersprechenden Tatsachenbehauptungen der Parteien einander gegenüberstellt. Das Gericht muss dann entscheiden, welche Behauptungen überhaupt für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich sind.

 

Beispiel:

A behauptet, er habe mit B einen Kaufvertrag über eine Küchenmaschine für 1.000,00 EUR abgeschlossen. Die Küchenmaschine sei mangelfrei geliefert worden. B habe aber trotzdem den vereinbarten Kaufpreis nicht gezahlt. B verteidigt sich mit dem Vorbringen, ein Kaufvertrag mit ihm sei nicht geschlossen worden. Er habe beim Vertragsschluss lediglich die C vertreten. Dies bestreitet A und sagt, zumindest habe B ihm nicht zu erkennen gegeben, dass er C vertreten wolle. Dem widerspricht B nicht.

Bei dieser Konstellation stehen sich zwei Behauptungen gegenüber: A behauptet, B habe die C nicht vertreten, B behauptet, er habe C vertreten. Trotzdem bedarf es einer Beweisaufnahme hier nicht, denn eine Vertretung ist nur dann dem Vertragspartner gegenüber wirksam, wenn sie nach außen hin deutlich geworden ist (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies ist hier nicht der Fall, wie dem unwidersprochen gebliebenen Prozessvortrag von A zu entnehmen ist. Eine Beweisaufnahme ist folglich nicht notwendig.

Anders wäre es, wenn B nach dem Vortrag des A, die Vertretung sei ihm nicht mitgeteilt worden, vorgetragen hätte, er habe dem A bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt, dass er nur für die C und nicht in eigenem Namen handeln würde. In diesem Fall hätte über diese Behauptung Beweis erhoben werden müssen, wenn B – Umkehr der Beweislast – Beweis dafür angeboten hat, dass er für A erkennbar im Namen des C gehandelt hat.

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