Rz. 14

Die Gerichte sollen den Rechtsstreit möglichst in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) erledigen (§ 272 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zweck müssen die Gerichte entweder einen so genannten frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 275 ZPO oder aber ein sog. schriftliches Vorverfahren gem. § 276 ZPO anordnen (vgl. § 272 Abs. 2 ZPO). Das schriftliche Vorverfahren eignet sich regelmäßig dann besser, wenn eine Angelegenheit rechtlich schwierig ist, damit die verschiedenen Prozessparteien durch wechselnde Schriftsätze den Kern der Problematik vor einem Verhandlungstermin näher herausarbeiten. Ein früher erster Termin ist regelmäßig dann besser geeignet, wenn tatsächliche Umstände unklar sind und ein diesbezügliches "Gespräch" unter Beteiligung der Parteien zu einer zügigeren Klärung des Sachverhalts und vielleicht auch zu einem schnellen Vergleichsabschluss führt. Es steht im Belieben der jeweiligen Gerichte, wie sie diesbezüglich verfahren. Die Verfahrensweise ist dabei je nach Gericht und Spruchkörper sehr unterschiedlich. Der Rechtsanwalt kann schriftsätzlich bei Gericht anregen, in der einen oder anderen Weise zu verfahren, sollte dies dann aber auch kurz erläutern.

 

Rz. 15

Sofern ein schriftliches Vorverfahren angeordnet wird, hat die Beklagtenseite im Ergebnis zwei Fristen zu beachten, nämlich zunächst die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift, um die Verteidigung in dieser Angelegenheit anzuzeigen (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Des Weiteren erhält man eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen (beginnend mit Ablauf der ersten Frist) für die schriftliche Klageerwiderung. Bei Zustellung der Klage im Ausland beträgt die Notfrist einen Monat, wobei der vorsitzende Richterin diesem Fall kann eine längere Notfrist bestimmen kann.

 

Rz. 16

Wird ein früher erster Termin gem. § 275 ZPO in Kombination mit einem Gütetermin anberaumt, kann das Gericht eine richterliche Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wegen der Regelung aus § 274 Abs. 3 ZPO, wonach zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung mindestens ein Zeitraum von 2 Wochen liegen muss (sog. Einlassungsfrist), ist die insoweit kürzest denkbare Frist für die Klageerwiderung 2 Wochen, was aber eher Theorie ist, da im Deutschen Gerichtsalltag der überlasteten Gerichte derart kurze Fristen nicht vorkommen. Auch hier beträgt die Frist bei Zustellung der Klage im Ausland einen Monat und der Vorsitzende hat die Möglichkeit, eine längere Frist zu bestimmen.

 

Rz. 17

Gem. § 278 Abs. 2 ZPO geht der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine sog. Güteverhandlung voraus, es sei denn, dass bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint. Das Gericht hat dabei in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und ggf. erforderliche Fragen zu stellen. Zu der Güteverhandlung sollen die Parteien persönlich geladen und angehört werden. Nach einer gescheiterten Güteverhandlung kann noch im späteren Stadium ein Prozessvergleich geschlossen werden.

 

Rz. 18

Sinnvoll ist auch die Regelung aus § 278 Abs. 6 ZPO, wonach das Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten kann, den die Parteien schriftsätzlich annehmen können. Dies ist ein Kosten sparendes Verfahren, wenn beispielsweise eine Partei ihren Wohnsitz in Hamburg hat, der Prozess aber beim Wohnsitz des Beklagten in Stuttgart geführt wird. Hier kann dann ein vom Stuttgarter Gericht schriftlich unterbreiteter Vergleichsvorschlag vom Hamburger Rechtsanwalt wirksam angenommen werden. Die Kosten einer Reise nach Stuttgart werden mithin gespart.

 

Rz. 19

Bei Klagen mit geringem Streitwert von bis zu 600,00 EUR kann das Gericht gem. § 495a ZPO die prozessuale Verfahrensweise nach billigem Ermessen bestimmen. Es bedarf dann beispielsweise nicht zwingend überhaupt einer mündlichen Verhandlung, sofern nicht eine der Parteien dies ausdrücklich beantragt. Gleichzeitig wird der Richter gem. § 272 Abs. 2 ZPO entscheiden, ob er einen "frühen ersten Termin", § 275 ZPO, oder das schriftliche Vorverfahren, § 276 ZPO, anordnet. Der Begriff des "frühen ersten Termins" ist insofern irreführend, als der vom Richter bestimmte Termin regelmäßig nicht besonders schnell stattfindet, weil die Gerichte überlastet sind. Das Gericht kann in diesem Stadium des Verfahrens auch entscheiden, ein Verfahren nach § 495a ZPO zu führen, wenn hierfür die Voraussetzungen vorliegen.

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