Rz. 94

Geht in der Rechtsanwaltskanzlei ein Beweisbeschluss ein, muss sofort geprüft werden, ob hierauf irgendetwas und, wenn ja, in welcher Frist zu veranlassen ist, bspw. Kostenvorschüsse für die Durchführung des Zeugenbeweises oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder aber auch die Benennung eines Sachverständigen. Etwaige Fristen sind umgehend zu notieren. Wird zum Beispiel ein Zeugen- oder Sachverständigengebührenvorschuss angefordert, müssen hierüber der Mandant und ggf. dessen Rechtsschutzversicherung unterrichtet und gebeten werden, den notwendigen Betrag entweder unmittelbar an das Gericht unter Angabe des Aktenzeichens, besser jedoch zur Weiterleitung an das Gericht auf das Fremdgeldkonto der Rechtsanwaltskanzlei zu überweisen, damit man das Geschehen "überblickt", was allerdings zu noch größerem Fristendruck führt und die weitere Aufgabe auslöst, den Zahlungseingang auf dem Fremdgeldkonto zu überwachen und nach Eingang die Weiterleitung zu veranlassen bzw. bei fehlendem Eingang rechtzeitig "nachzufassen"! Kann die Vorschusszahlung auch durch Beibringung von Zeugengebührenverzichtserklärungen ersetzt werden, sollten dem Mandanten vorgefertigte Erklärungen zugesandt werden, die dieser dann den Zeugen zur Unterschrift vorlegen und der Kanzlei zur Einreichung bei Gericht zurücksenden kann.

Auch ist darauf zu achten, dass dem Gericht alle Namen und Anschriften der von der Partei benannten Zeugen bekannt gemacht werden, wenn dies nicht schon in den vorbereitenden Schriftsätzen geschehen ist. Es macht also Sinn, sich anlässlich der Versendung jedes Schriftsatzes eine Liste zu machen bzw. diese fortzuschreiben, wo notiert wird, welche Dinge im weiteren Verlauf des Verfahrens in jedem Falle noch seitens der Kanzlei für den Mandanten dem Gericht beizubringen ist, damit man bspw. nicht zu einem späteren Zeitpunkt überrascht ist, wenn das Gericht einen Zeugen mangels Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht geladen hat und eine nunmehr nach Bemerken der Nachlässigkeit erfolgende Bitte um Zeugenvernehmung unter Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift mit dem Argument der hierdurch eintretenden Prozessverzögerung zurückweist.

Generell ist zu empfehlen, den Mandanten über den Sachstand im Prozess und den ergangenen Beweisbeschluss zu informieren und ihn ggf. aufzufordern, etwaige Ergänzungen hinsichtlich der Beweismittel oder Beweisthemen mitzuteilen, damit die Beweisaufnahme umfassend und vollständig erfolgen kann.

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